Absatz einsZur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß Paragraph 29, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.