Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Sprengelrichter

Paragraph 65 a,

  1. Absatz eins,Die Zahl der Sprengelrichter eines Oberlandesgerichtssprengels darf 3 vH der bei den Bezirksgerichten und Gerichtshöfen erster Instanz systemisierten Richterplanstellen nicht übersteigen. Die Verwendung der Sprengelrichter in der Gerichtsbarkeit ist vom Außensenat des Oberlandesgerichtes zu bestimmen; dieser kann sie nur bei den unterstellten Gerichten und beim Oberlandesgericht selbst für folgende Aufgaben einsetzen:
    1. Ziffer eins
      Vertretung von krankheits- oder unfallsbedingt abwesenden Richtern,
    2. Ziffer 2
      Vertretung von Richtern hinsichtlich jener Aufgaben, die sie wegen Bearbeitung von Akten ungewöhnlichen Umfangs nicht wahrnehmen können,
    3. Ziffer 3
      Entlastung von Richtern, in deren Gerichtsabteilungen Rückstände bestehen oder zu entstehen drohen,
    4. Ziffer 4
      Vertretung von suspendierten oder enthobenen Richtern,
    5. Ziffer 5
      Vertretung von Richterinnen, die Beschäftigungsverboten nach dem MSchG unterliegen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016,)