Kurztitel
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,
Text
Belehrung über die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und die Revision beim Verwaltungsgerichtshof
§ 30.Paragraph 30,
Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren;
auf die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten, und die Folgen des Verzichts.