Kurztitel

Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Aufnahme in die PA-Ausbildung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
  2. Absatz 2,Die Aufnahmewerber/innen haben
    1. Ziffer eins
      die erfolgreiche Absolvierung der 9. Schulstufe oder die Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz,
    2. Ziffer 2
      die zur Berufsausübung erforderliche gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      die zur Berufsausübung erforderliche Vertrauenswürdigkeit und
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
    nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Vom Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, kann in Einzelfällen abgesehen werden, sofern der/die Bewerber/in ein solches Maß an Allgemeinbildung aufweist, das erwarten lässt, dass er/sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
  4. Absatz 4,Vor der Aufnahme ist die berufsspezifische Eignung der Bewerber/innen durch ein standardisiertes Aufnahmeverfahren zu überprüfen und ein Aufnahmegespräch durchzuführen. Die Auswahl der Bewerber/innen hat unter Bedachtnahme auf die beruflichen Erfordernisse der PA zu erfolgen.