Absatz eins,Über die Aufnahme in eine PA-Ausbildung entscheidet der/die Direktor/in der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Einvernehmen mit dem Rechtsträger bzw. der/die Leiter/in des PA-Lehrgangs im Einvernehmen mit dem Rechtsträger.
Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2016,
Paragraph 10
01.09.2016