Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
Bundesgesetzblatt Nr. 348 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
24.09.2016
14.11.2019
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
(Übersetzung)
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
StF: BGBl. Nr. 348/1979 (NR: GP XIV RV 869 AB 1138 S. 116. BR: AB 1949 S. 382.)
BGBl. Nr. 525/1984
BGBl. Nr. 328/1987 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 120/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 765/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 536/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 83/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 28/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 134/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 132/2002
BGBl. III Nr. 154/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 143/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
BGBl. III Nr. 21/2009 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 153/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 113/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 171/2016 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Ägypten römisch drei 143 aus 2005, *Albanien römisch drei 83 aus 1997, *Algerien römisch drei 28 aus 2000, *Angola römisch drei 21 aus 2009, *Antigua/Barbuda römisch drei 28 aus 2000, *Äquatorialguinea römisch drei 134 aus 2001, *Armenien 536 aus 1994, *Aserbaidschan römisch drei 83 aus 1997, *Australien 328 aus 1987, *Bahrain römisch drei 21 aus 2009, *Barbados 328 aus 1987, *Belarus 765 aus 1993, *Belgien 328 aus 1987, *Belize römisch drei 134 aus 2001, *Benin 328 aus 1987, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 83 aus 1997, *Botsuana römisch drei 143 aus 2005, *Brasilien 348 aus 1979, *Brunei römisch drei 153 aus 2013, *Bulgarien 328 aus 1987,, 536 aus 1994, *Burkina Faso 120 aus 1993, *Chile römisch drei 21 aus 2009, *China 765 aus 1993,, römisch drei 28 aus 2000, *Costa Rica römisch drei 28 aus 2000, *Côte d’Ivoire 120 aus 1993, *Dänemark 348 aus 1979,, 120 aus 1993, *Deutschland/BRD 348 aus 1979, *Dominica römisch drei 28 aus 2000, *Dominikanische R römisch drei 21 aus 2009, *Dschibuti römisch drei 171 aus 2016, *Ecuador römisch drei 134 aus 2001, *El Salvador römisch drei 21 aus 2009, *Estland 536 aus 1994, *Eswatini römisch drei 143 aus 2005, *Finnland 120 aus 1993, *Frankreich 348 aus 1979,, 328 aus 1987, *Gabun 348 aus 1979, *Gambia römisch drei 28 aus 2000, *Georgien 536 aus 1994, *Ghana römisch drei 83 aus 1997, *Grenada römisch drei 28 aus 2000, *Griechenland 120 aus 1993,, römisch drei 83 aus 1997, *Guatemala römisch drei 21 aus 2009, *Guinea 120 aus 1993, *Guinea-Bissau römisch drei 28 aus 2000, *Honduras römisch drei 21 aus 2009, *Indien römisch drei 28 aus 2000, *Indonesien römisch drei 28 aus 2000, *Iran römisch drei 113 aus 2016, *Irland 120 aus 1993, *Island römisch drei 83 aus 1997, *Israel römisch drei 83 aus 1997, *Italien 328 aus 1987, *Japan 348 aus 1979,, 328 aus 1987,, 120 aus 1993, *Jugoslawien römisch drei 83 aus 1997, *Kambodscha römisch drei 171 aus 2016, *Kamerun 348 aus 1979, *Kanada 120 aus 1993, *Kasachstan 765 aus 1993, *Katar römisch drei 153 aus 2013, *Kenia 536 aus 1994, *Kirgisistan römisch drei 83 aus 1997, *Kolumbien römisch drei 134 aus 2001, *Komoren römisch drei 143 aus 2005, *Kongo 348 aus 1979, *Korea/DVR 328 aus 1987, *Korea/R 328 aus 1987,, 120 aus 1993, *Kroatien römisch drei 28 aus 2000, *Kuba römisch drei 83 aus 1997, *Kuwait römisch drei 113 aus 2016, *Laos römisch drei 21 aus 2009, *Lesotho römisch drei 83 aus 1997, *Lettland 765 aus 1993, *Liberia 536 aus 1994, *Libyen römisch drei 143 aus 2005, *Liechtenstein 328 aus 1987, *Litauen 536 aus 1994, *Luxemburg 348 aus 1979,, 328 aus 1987, *Madagaskar 348 aus 1979, *Malawi 348 aus 1979, *Malaysia römisch drei 21 aus 2009, *Mali 328 aus 1987, *Malta römisch drei 21 aus 2009, *Marokko römisch drei 28 aus 2000, *Mauretanien 328 aus 1987, *Mexiko römisch drei 83 aus 1997, *Moldau römisch drei 83 aus 1997, *Monaco 328 aus 1987, *Mongolei 120 aus 1993, *Montenegro römisch drei 21 aus 2009, *Mosambik römisch drei 134 aus 2001, *Namibia römisch drei 143 aus 2005, *Neuseeland 120 aus 1993, *Nicaragua römisch drei 143 aus 2005, *Niederlande 328 aus 1987,, römisch drei 153 aus 2013, *Niger 120 aus 1993, *Nigeria römisch drei 143 aus 2005, *Nordmazedonien römisch drei 83 aus 1997, *Norwegen 328 aus 1987,, 120 aus 1993, *Oman römisch drei 154 aus 2002, *Panama römisch drei 153 aus 2013, *Papua-Neuguinea römisch drei 143 aus 2005, *Peru römisch drei 21 aus 2009, *Philippinen römisch drei 134 aus 2001, *Polen 120 aus 1993,, 536 aus 1994, *Portugal 120 aus 1993, *Ruanda römisch drei 153 aus 2013, *Rumänien 328 aus 1987, *Sambia römisch drei 154 aus 2002, *San Marino römisch drei 143 aus 2005, *São Tomé/Príncipe römisch drei 21 aus 2009, *Saudi-Arabien römisch drei 153 aus 2013, *Schweden 348 aus 1979, *Schweiz 348 aus 1979,, römisch drei 83 aus 1997, *Senegal 348 aus 1979, *Seychellen römisch drei 143 aus 2005, *Sierra Leone römisch drei 83 aus 1997, *Simbabwe römisch drei 83 aus 1997, *Singapur römisch drei 83 aus 1997, *Slowakei 120 aus 1993, *Slowenien 536 aus 1994, *Spanien 120 aus 1993,, römisch drei 28 aus 2000, *Sri Lanka 328 aus 1987, *St. Kitts/Nevis römisch drei 21 aus 2009, *St. Lucia römisch drei 83 aus 1997, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 154 aus 2002, *Südafrika römisch drei 28 aus 2000, *Sudan 328 aus 1987, *Syrien römisch drei 143 aus 2005, *Tadschikistan römisch drei 83 aus 1997, *Tansania römisch drei 28 aus 2000, *Thailand römisch drei 153 aus 2013, *Togo 348 aus 1979, *Trinidad/Tobago römisch drei 143 aus 2005, *Tschad 348 aus 1979, *Tschechische R 120 aus 1993, *Tschechoslowakei 120 aus 1993, *Tunesien römisch drei 154 aus 2002, *Türkei römisch drei 83 aus 1997, *Turkmenistan römisch drei 83 aus 1997, *UdSSR 348 aus 1979, *Uganda römisch drei 83 aus 1997, *Ukraine 120 aus 1993, *Ungarn 328 aus 1987, *USA 348 aus 1979,, 328 aus 1987, *Usbekistan 765 aus 1993, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 28 aus 2000, *Vereinigtes Königreich 348 aus 1979,, 328 aus 1987,, römisch drei 28 aus 2000, *Vietnam 120 aus 1993, *Zentralafrikanische R 348 aus 1979, *Zypern römisch drei 28/2000
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1979 hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 63, Absatz 2, am 23. April 1979 für Österreich in Kraft getreten.
Vor der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Österreichs haben folgende Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum genannten Vertrag hinterlegt:
Brasilien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Gabon, Japan, Kamerun, Kongo, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Schweden, Schweiz, Senegal, Sowjetunion, Togo, Tschad, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanisches Kaiserreich.
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [PCT]: Niederlande
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt, sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden zu erachten:
Bahrain, Chile, Laos, Katar, Malaysia, Malta, Oman, St. Vincent/Grenadinen, Thailand, Tunesien.
Gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt Algerien, dass für jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist.
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 59, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1994,)
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt den Vorbehalt, sich durch die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei des Vertrages nicht gebunden zu betrachten.
Der Vertrag ist von dem Tag an, an dem er für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch auf Berlin (West) anwendbar.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung. China hat folgende Erklärung abgegeben:
Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
Ziffer eins In Anwendung der Absätze (1) und (5) des Artikels 64 des Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 59 des genannten Vertrages für Frankreich nicht verbindlich.
Anmerkung, Erklärung hinsichtlich des Kapitels römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
Ziffer 2 Unter Bezugnahme auf Artikel 62 Absatz (3) ist der Vertrag unter den oben angeführten Vorbehalten auf das Hoheitsgebiet der Französischen Republik einschließlich der Übersee-Departements und der Übersee-Gebiete anwendbar.
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 31 bis 42 und zu den Regeln 53 bis 78 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1997,)
Gemäß Artikel 64, Absatz 5, erklärt Indien, dass es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden erachtet.
Indonesien erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden. Indonesien steht auf dem Standpunkt, dass jede Streitigkeit, die dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird, in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien erfordert.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Islamische Republik Iran gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass sie sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 39, Absatz eins, Litera a, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 40, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Kambodscha gemäß Artikel 64, Absatz 5, des Vertrages erklärt, dass es sich durch Artikel 59, nicht als gebunden betrachtet.
Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1993,)
Kuba erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden, sondern ist der Auffassung, daß eine Streitigkeit nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden kann.
Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
„Das Königreich der Niederlande ist Mitgliedstaat des am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossenen Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (im folgenden „das Übereinkommen“ genannt). Gemäß Artikel 45, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens (im folgenden „der Vertrag“ genannt) kann eine internationale Patentanmeldung, in der das Königreich der Niederlande als Bestimmungsstaat oder ausgewählter Staat benannt wird, demnach auch im Hinblick auf die Erteilung eines europäischen Patents beantragt werden. In seinem innerstaatlichen Recht hat das Königreich für sich selbst nicht die in Artikel 45, Absatz 2, des Vertrages vorgesehene Möglichkeit vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ist folgendes zu bemerken. Das im Königreich geltende nationale Patentrecht gilt für die Gesamtheit des Königreiches, das heißt für die Niederlande und die Niederländischen Antillen, und Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in der das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder nicht gemäß Artikel 4, Absatz eins, lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, haben rechtliche Folgen für das gesamte Königreich.
Gemäß Artikel 168, jedoch ist das Übereinkommen nicht auf die Niederländischen Antillen anzuwenden und findet folglich nur auf die Niederlande Anwendung. Folglich haben gemäß dem Übereinkommen erteilte Patente, einschließlich europäischer Patente, die aufgrund einer internationalen Patentanmeldung erteilt wurden, in welcher das Königreich als Bestimmungsstaat benannt wird und in der der Anmelder gemäß Artikel 4, Absatz eins, lit. ii des Vertrages auf seinen Wunsch hingewiesen hat, ein europäisches Patent zu erhalten, nur rechtliche Folgen in den Niederlanden allein und nicht in den Niederländischen Antillen.“
Weiters haben die Niederlande am 20. Juni 2011 ihre anlässlich der Ratifikation abgegebene Erklärung abgeändert und ferner mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag – neben dem europäischen Teil der Niederlande und Aruba – auch auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba Anwendung, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
Norwegen hat am 1. Oktober 1988 gemäß Artikel 64, Absatz 2, Litera a, Z ii des Vertrages erklärt, daß die in Artikel 40, vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch das norwegische nationale Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch Norwegen aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
Gemäß Artikel 64, Absatz 2, Litera a, Z i und ii des Vertrages
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 39, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 536 aus 1994,)
Rumänien erklärt gemäß Artikel 64, Absatz 5,, daß es sich selbst als nicht durch Artikel 59, des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Patentwesens gebunden betrachtet.
Rumänien ist der Auffassung, daß Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages oder der Ausführungsordnung nur mit Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen Fall vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden können.
Gemäß Artikel 64 (2) (a) (ii) des Vertrages erklärt Schweden, daß die in Artikel 40 vorgesehene Verpflichtung zur Aussetzung des nationalen Verfahrens einer Veröffentlichung der internationalen Anmeldung oder einer Übersetzung hiervon durch sein nationales Amt oder durch Vermittlung dieses Amtes nicht entgegensteht, wodurch das Amt aber nicht von den in Artikeln 30 und 38 vorgesehenen Verpflichtungen freigestellt wird.
Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 83 aus 1997,)
Anmerkung, Erklärung zu Kapitel römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 28 aus 2000,)
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich nicht als durch die Bestimmungen des Artikels 59 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens gebunden, der sich auf die Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages bezieht.
St. Lucia erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 59, des Vertrages gebunden.
Anmerkung, Absatz eins, Erklärung hinsichtlich des Kapitels römisch zwei zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,)
In Anwendung des Artikels 62 (3) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens erklären die Vereinigten Staaten von Amerika, daß der Vertrag auf alle Hoheitsgebiete anwendbar ist, für die die Vereinigten Staaten von Amerika international verantwortlich sind.
Da das nationale Recht der Vereinigten Staaten von Amerika für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik das Prioritätsdatum nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums nicht dem tatsächlichen Anmeldedatum in den Vereinigten Staaten von Amerika gleichstellt, erklärt dieser Staat gemäß Artikel 64 (4) (a) des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, daß die Einreichung einer internationalen Anmeldung außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, für Zwecke der Bestimmung des Standes der Technik nicht einer tatsächlichen Anmeldung in den Vereinigten Staaten gleichgestellt wird.
Wenn eine internationale Anmeldung, in der die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsstaat benannt werden, gemäß Artikel 21 des Vertrages über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens international veröffentlicht worden ist, gilt die internationale Anmeldung von diesem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend. Wenn eine derartige internationale Anmeldung nicht international veröffentlicht wurde, gilt sie von dem Zeitpunkt an als zum Stand der Technik gehörend, zu dem ein Exemplar dieser internationalen Anmeldung in englischer Sprache, zusammen mit der nationalen Anmeldegebühr und einem Eid oder einer Erklärung des Erfinders, dem Patent- und Markenamt der Vereinigten Staaten übermittelt wurde.
Das Vereinigte Königreich hat am 6. Jänner 1981 und 27. Juli 1983 den Geltungsbereich des genannten Vertrages auf Hongkong bzw. die Insel Man ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der WIPO zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China der Vertrag auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Der Nationalrat hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS *)
Präambel | |
Einleitende Bestimmungen | |
Artikel 1 | Bildung eines Verbands |
Artikel 2 | Begriffsbestimmungen |
Kapitel römisch eins, Internationale Anmeldung und internationale Recherche | |
Artikel 3 | Die internationale Anmeldung |
Artikel 4 | Der Antrag |
Artikel 5 | Die Beschreibung |
Artikel 6 | Die Ansprüche |
Artikel 7 | Die Zeichnungen |
Artikel 8 | Die Inanspruchnahme von Prioritäten |
Artikel 9 | Der Anmelder |
Artikel 10 | Das Anmeldeamt |
Artikel 11 | Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung |
Artikel 12 | Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde |
Artikel 13 | Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter |
Artikel 14 | Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung |
Artikel 15 | Die internationale Recherche |
Artikel 16 | Die Internationale Recherchenbehörde |
Artikel 17 | Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde |
Artikel 18 | Der internationale Recherchenbericht |
Artikel 19 | Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro |
Artikel 20 | Übermittlung an die Bestimmungsämter |
Artikel 21 | Internationale Veröffentlichung |
Artikel 22 | Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter |
Artikel 23 | Aussetzung des nationalen Verfahrens |
Artikel 24 | Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten |
Artikel 25 | Nachprüfung durch die Bestimmungsämter |
Artikel 26 | Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern |
Artikel 27 | Nationale Erfordernisse |
Artikel 28 | Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern |
Artikel 29 | Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung |
Artikel 30 | Vertraulicher Charakter einer internationalen Anmeldung |
Kapitel römisch zwei, Die internationale vorläufige Prüfung | |
Artikel 31 | Antrag auf internationale vorläufige Prüfung |
Artikel 32 | Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde |
Artikel 33 | Die internationale vorläufige Prüfung |
Artikel 34 | Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde |
Artikel 35 | Der internationale vorläufige Prüfungsbericht |
Artikel 36 | Die Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts |
Artikel 37 | Zurücknahme eines Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer Auswahlerklärung |
Artikel 38 | Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung |
Artikel 39 | Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt |
Artikel 40 | Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens |
Artikel 41 | Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt |
Artikel 42 | Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter |
Kapitel römisch drei, Gemeinsame Bestimmungen | |
Artikel 43 | Nachsuchen um bestimmte Schutzrechte |
Artikel 44 | Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten |
Artikel 45 | Regionale Patentverträge |
Artikel 46 | Unrichtige Übersetzung einer internationalen Anmeldung |
Artikel 47 | Fristen |
Artikel 48 | Fristenüberschreitungen in einzelnen Fällen |
Artikel 49 | Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden |
Kapitel römisch vier, Technische Dienste | |
Artikel 50 | Patentinformationsdienste |
Artikel 51 | Technische Hilfe |
Artikel 52 | Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen |
Kapitel römisch fünf, Verwaltungsbestimmungen | |
Artikel 53 | Die Versammlung |
Artikel 54 | Der Exekutivausschuß |
Artikel 55 | Das Internationale Büro |
Artikel 56 | Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit |
Artikel 57 | Finanzen |
Artikel 58 | Die Ausführungsordnung |
Kapitel römisch sechs, Streitigkeiten | |
Artikel 59 | Beilegung von Streitigkeiten |
Kapitel römisch sieben, Revision und Änderungen | |
Artikel 60 | Revision des Vertrags |
Artikel 61 | Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags |
Kapitel römisch acht, Schlußbestimmungen | |
Artikel 62 | Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden |
Artikel 63 | Inkrafttreten des Vertrags |
Artikel 64 | Vorbehalte |
Artikel 65 | Schrittweise Anwendung |
Artikel 66 | Kündigung |
Artikel 67 | Unterzeichnung und Sprachen |
Artikel 68 | Hinterlegung |
Artikel 69 | Notifikationen |
(Amtliche Übersetzung gemäß Artikel 67, Absatz eins, Buchst. b des Vertrags)
Die Vertragsstaaten,
In dem Wunsch, einen Beitrag für den Fortschritt von Wissenschaft und Technik zu leisten,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen zu vervollkommnen,
In dem Wunsch, den Schutz von Erfindungen, wenn um Schutz in mehreren Ländern nachgesucht wird, zu erleichtern und wirtschaftlicher zu gestalten,
In dem Wunsch, der Öffentlichkeit den Zugang zu technischen Informationen, die in Dokumenten enthalten sind, in denen neue Erfindungen beschrieben werden, zu erleichtern und zu beschleunigen
In dem Wunsch, den wirtschaftlichen Fortschritt der Entwicklungsländer zu fördern und zu beschleunigen, durch die Annahme von Maßnahmen, die bestimmt sind, die Wirksamkeit der auf nationaler oder regionaler Ebene für den Schutz von Erfindungen entwickelten Rechtssysteme dadurch zu erhöhen, daß leicht erreichbare Informationen über die Verfügbarkeit technischer Lösungen, die auf ihre besonderen Bedürfnisse zugeschnitten sind, zur Verfügung gestellt werden und daß der Zugang zu der in ständigem Wachstum begriffenen modernen Technik erleichtert wird,
In der Überzeugung, daß die internationale Zusammenarbeit die Verwirklichung dieser Ziele in hohem Maße fördern wird,
Haben diesen Vertrag geschlossen.
__________________________
*) Der unterzeichnete Vertragstext enthält kein Inhaltsverzeichnis.
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1985
2. Zur Zurückziehung von Vorbehalten siehe Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1987,
e-rk3,
PCT (Patent Cooperation Treaty)
08.06.2026
10002459
NOR40186887