Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

31.07.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Zur Anzeige verpflichtete Personen.

§ 3.

  1. (1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
    1. 1.
      Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
    2. 1a.
      jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
    3. 2.
      die zugezogene Hebamme;
    4. 3.
      die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
    5. 4.
      der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
    6. 5.
      die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
    7. 6.
      der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
    8. 7.
      Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
    9. 8.
      der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
    10. 9.
      bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
    11. 10.
      der Totenbeschauer.
  2. (2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt den unter Z 2 bis 8 bezeichneten Personen nur dann, wenn ein in der obigen Aufzählung unter Z 1 bis 7 früher genannter Verpflichteter nicht vorhanden ist.

Schlagworte

Krankenanstalt, Gebäranstalt, Gastgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40185446