(1) Zur Erstattung der Anzeige sind verpflichtet:
- 1.Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;
- 1a.jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;
- 2.die zugezogene Hebamme;
- 3.die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befaßt sind;
- 4.der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;
- 5.die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;
- 6.der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;
- 7.Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;
- 8.der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;
- 9.bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;
- 10.der Totenbeschauer.