Kurztitel

Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

2. Abschnitt
Haftungsbestimmungen

Haftung für Entgeltansprüche gegen Arbeitgeber mit Sitz in einem Drittstaat

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Auftraggeber als Unternehmer haftet für die sich nach Paragraph 3, ergebenden Entgeltansprüche von entsandten Arbeitnehmern eines Arbeitgebers mit Sitz in einem Drittstaat im Rahmen des Auftrags als Bürge und Zahler nach Paragraph 1357, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946 aus 1811,.
  2. Absatz 2,Für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung sind Paragraph 14, AÜG oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.