Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,
Paragraph 7
01.01.2017
Die Kollektivvertragsparteien haben die von ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge in elektronischer Form zugänglich zu machen. Sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, wird die Informations- und Auskunftstätigkeit von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse wahrgenommen.