Absatz eins,„Österreichischer Qualitätsschaumwein“ oder „Österreichischer Sekt“ dürfen unter dieser Bezeichnung lediglich in Verkehr gebracht werden, wenn er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.
Weingesetz 2009
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2016,
Paragraph 13
14.06.2016