Absatz einsWein darf unter der Bezeichnung „Landwein“ in Verkehr gebracht werden, wenn
- Ziffer einser ausschließlich aus Trauben bereitet wurde, die in einer einzigen Weinbauregion geerntet wurden,
- Ziffer 2er ausschließlich aus Qualitätsweinrebsorten gemäß Paragraph 10, Absatz 6, bereitet wurde,
- Ziffer 3der Saft der Weintrauben ein Mostgewicht von mindestens 14° KMW aufgewiesen hat und der vorhandene Alkoholgehalt mindestens 8,5% vol beträgt,
- Ziffer 4er die der Bezeichnung typische Eigenart aufweist,
- Ziffer 5der als Weinsäure berechnete Gesamtsäuregehalt mindestens 4 g je Liter beträgt,
- Ziffer 6die Hektarhöchstmenge gemäß Paragraph 23, nicht überschritten wurde und
- Ziffer 7er in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist.