Kurztitel

Nationalrats-Wahlordnung 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

NRWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Überprüfung der Landeswahlvorschläge

Paragraph 46,

  1. Absatz eins,Die Landeswahlbehörde hat unverzüglich zu überprüfen, ob die eingelangten Landeswahlvorschläge von wenigstens drei Mitgliedern des Nationalrates unterschrieben oder von der gemäß Paragraph 42, Absatz 2, erforderlichen Zahl der Wahlberechtigten des Landeswahlkreises unterstützt und die in den Landesparteilisten sowie Regionalparteilisten vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Hierzu hat der Landeswahlleiter die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (Paragraph 41, Absatz eins,) eine gemäß Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1972,, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. Die Landeswahlbehörde hat, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Landeswahlvorschläge unterstützt hat, dessen Unterstützung für den als ersten eingelangten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterstützungen für die anderen Landeswahlvorschläge gelten als nicht eingebracht.
  2. Absatz 2,Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Landeswahlvorschlages ist von der Landeswahlbehörde nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer der Landeswahlbehörde glaubhaft macht, daß er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist, und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens am fünfundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag erfolgt ist.
  3. Absatz 3,Weist ein Landeswahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterstützungen (Paragraph 42, Absatz 2,) auf oder entspricht er mit Ausnahme der Regionalparteilisten nicht den im Paragraph 43, Absatz eins, geforderten Voraussetzungen, so ist er spätestens am zweiundfünfzigsten Tag vor dem Wahltag von der Landeswahlbehörde zurückzuweisen. Regionalparteilisten, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, gelten als nicht eingebracht und sind von der Veröffentlichung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, auszunehmen. Bewerber, die nicht wählbar sind oder deren schriftliche Erklärungen (Paragraph 43, Absatz 2,) nicht vorliegen, werden im Wahlvorschlag gestrichen. Hiervon ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10001199

Dokumentnummer

NOR40180915