BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 101Artikel 101
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Text
Artikel 101.
(1)Absatz eins,Die Vollziehung jedes Landes übt eine vom Landtag zu wählende Landesregierung aus.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören, aber zum Landtag wählbar sein.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, der erforderlichen Zahl von Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.
(4)Absatz 4,Der Landeshauptmann wird vom Bundespräsidenten, die anderen Mitglieder der Landesregierung werden vom Landeshauptmann vor Antritt des Amtes auf die Bundesverfassung angelobt. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.