Absatz einsDer Bundespräsident darf während seiner Amtstätigkeit keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören, keinen anderen Beruf ausüben und muss zum Nationalrat wählbar sein.
Bundes-Verfassungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2016,
Artikel 61,
01.01.2017