Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 73,

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

E 1

E 2a

E 2b

 

Euro

kleine Daz

170,2

62,8

62,8

große Daz

340,4

100,3

99,3

  1. Absatz 3Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.