Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,
Paragraph 30 b,
29.12.2015
31.12.2015
Paragraph 30 b, (1) Für Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen ist im Falle der Selbstberechnung gemäß Paragraph 30 c, Absatz 2, eine auf volle Euro abzurundende Steuer in Höhe von 25% der Bemessungsgrundlage zu entrichten (Immobilienertragsteuer). Die Immobilienertragsteuer ist spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats zu leisten.