Absatz eins,Anspruch auf Karenz unter den in den Paragraphen 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Arbeitnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- Ziffer einsan Kindes Statt angenommen hat (Adoptivvater);
- Ziffer 2in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegevater).