Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5,

Inkrafttretensdatum

29.12.2015

Text

Anlage 5 (§ 2 Abs. 16, § 84b Z 2, Z 3, Z 9 und Z 11, § 84d Abs. 1 Z 3)

Auf gefährliche Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien des Teils 1 Spalte 1 dieser Anlage fallen, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 1 genannten Mengenschwellen Anwendung.

Sofern ein gefährlicher Stoff unter Teil 1 dieser Anlage fällt und ebenfalls in Teil 2 angeführt ist, finden die in den Spalten 2 und 3 des Teils 2 genannten Mengenschwellen Anwendung.

TEIL 1

Gefahrenkategorien von gefährlichen Stoffen

Dieser Teil umfasst alle gefährlichen Stoffe, die unter die Gefahrenkategorien in Spalte 1 fallen:

Spalte 1

Spalte 2

Spalte 3

Gefahrenkategorien von Stoffen und Gemischen

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren

Klasse

oberen

Klasse

Abschnitt „H“ – GESUNDHEITSGEFAHREN

 

 

H1 AKUT TOXISCH Gefahrenkategorie 1, alle Expositionswege

5

20

H2 AKUT TOXISCH

  • Strichaufzählung
    Gefahrenkategorie 2, alle Expositionswege
  • Strichaufzählung
    Gefahrenkategorie 3, inhalativer Expositionsweg (siehe Anmerkung 7)

50

200

H3 STOT SPEZIFISCHE ZIELORGAN-TOXIZITÄT – EINMALIGE EXPOSITION

STOT Gefahrenkategorie 1

50

200

Abschnitt „P“ – PHYSIKALISCHE GEFAHREN

 

 

P1a EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

  • Strichaufzählung
    Instabile explosive Stoffe
  • Strichaufzählung
    Explosive Stoffe, Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5 oder 1.6
  • Strichaufzählung
    Stoffe oder Gemische mit explosiven Eigenschaften nach Methode A.14 der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. Nr. L 142 vom 31.05.2008 Sitzung 1 (siehe Anmerkung 9), die nicht den Gefahrenklassen organische Peroxide oder selbst-zersetzliche Stoffe und Gemische zuzuordnen sind

10

50

P1b EXPLOSIVE STOFFE (siehe Anmerkung 8)

Explosive Stoffe, Unterklasse 1.4 (siehe Anmerkung 10)

50

200

P2 ENTZÜNDBARE GASE

Entzündbare Gase, Gefahrenkategorie 1 oder 2

10

50

P3a ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 oder entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

150

(netto)

500 (netto)

P3b ENTZÜNDBARE AEROSOLE (siehe Anmerkung 11.1)

„Entzündbares“ Aerosol der Gefahrenkategorie 1 oder 2, umfasst weder entzündbare Gase der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 (siehe Anmerkung 11.2)

5000 (netto)

50000 (netto)

P4 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE GASE

Entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gefahrenkategorie 1

50

200

P5a ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

  • Strichaufzählung
    entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1
  • Strichaufzählung
    entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden
  • Strichaufzählung
    andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden (siehe Anmerkung 12)

10

50

P5b ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

  • Strichaufzählung
    entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können
  • Strichaufzählung
    andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von ≤ 60°C, bei denen besondere Verarbeitungsbedingungen wie Hochdruck oder hohe Temperaturen zu Gefahren schwerer Unfälle führen können (siehe Anmerkung 12)

50

200

P5c ENTZÜNDBARE FLÜSSIGKEITEN

Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, nicht erfasst unter P5a und P5b

5000

50000

P6a SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ A oder B

Organische Peroxide, Typ A oder B

10

50

P6b SELBSTZERSETZLICHE STOFFE UND GEMISCHE und ORGANISCHE PEROXIDE

Selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, Typ C, D, E oder F

Organische Peroxide, Typ C, D, E oder F

50

200

P7 SELBSTENTZÜNDLICHE (PYROPHORE) FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1

Selbstentzündliche (pyrophore) Feststoffe der Gefahrenkategorie 1

50

200

P8 ENTZÜNDEND (OXIDIEREND) WIRKENDE FLÜSSIGKEITEN UND FESTSTOFFE

Entzündend (oxidierend) wirkende Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

Entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe, Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3

50

200

Abschnitt „E“ – UMWELTGEFAHREN

 

 

E1 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Akut 1 oder Chronisch 1

100

200

E2 Gewässergefährdend, Gefahrenkategorie Chronisch 2

200

500

Abschnitt „O“ – ANDERE GEFAHREN

 

 

O1 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH014

100

500

O2 Stoffe und Gemische, die bei Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, Gefahrenkategorie 1

100

500

O3 Stoffe oder Gemische mit dem Gefahrenhinweis EUH029

50

200

Teil 2

Namentlich angeführte Stoffe

Spalte 1

Gefährliche Stoffe

Spalte 2

Spalte 3

Mengenschwelle in Tonnen für die Erfüllung der Anforderungen an Betriebe der

unteren Klasse

oberen

Klasse

  1. Ziffer eins
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 13)

5000

10000

  1. Ziffer 2
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 14)

1250

5000

  1. Ziffer 3
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 15)

350

2500

  1. Ziffer 4
    Ammoniumnitrat (siehe Anmerkung 16)

10

50

  1. Ziffer 5
    Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 17)

5000

10000

  1. Ziffer 6
    Kaliumnitrat (siehe Anmerkung 18)

1250

5000

  1. Ziffer 7
    Diarsenpentaoxid, Arsen(römisch fünf)-Säure und/oder -Salze

1

2

  1. Ziffer 8
    Diarsentrioxid, Arsen(römisch III)-Säure und/oder -Salze

0,1

0,1

  1. Ziffer 9
    Brom

20

100

  1. Ziffer 10
    Chlor

10

25

  1. Ziffer 11
    Atemgängige pulverförmige Nickelverbindungen: Nickelmonoxid, Nickeldioxid, Nickelsulfid, Trinickeldisulfid, Dinickeltrioxid

1

1

  1. Ziffer 12
    Ethylenimin

10

20

  1. Ziffer 13
    Fluor

10

20

  1. Ziffer 14
    Formaldehyd (C >= 90%)

5

50

  1. Ziffer 15
    Wasserstoff

5

50

  1. Ziffer 16
    Chlorwasserstoff (verflüssigtes Gas)

25

250

  1. Ziffer 17
    Bleialkyle

5

50

  1. Ziffer 18
    Verflüssigte entzündbare Gase, Kategorie 1 oder 2 (einschließlich LPG) und Erdgas (siehe Anmerkung 19)

50

200

  1. Ziffer 19
    Acetylen

5

50

  1. Ziffer 20
    Ethylenoxid

5

50

  1. Ziffer 21
    Propylenoxid

5

50

  1. Ziffer 22
    Methanol

500

5000

  1. Ziffer 23
    4,4-Methylen-bis (2-chloroanilin) und seine Salze, pulverförmig

0,01

0,01

  1. Ziffer 24
    Methylisocyanat

0,15

0,15

  1. Ziffer 25
    Sauerstoff

200

2000

  1. Ziffer 26
    2, 4 – Toluylendiisocyanat, 2, 6 – Toluylendiisocyanat,

10

100

  1. Ziffer 27
    Carbonylchlorid (Phosgen)

0,3

0,75

  1. Ziffer 28
    Arsin (Arsentrihydrid)

0,2

1

  1. Ziffer 29
    Phosphin (Phosphortrihydrid)

0,2

1

  1. Ziffer 30
    Schwefeldichlorid

1

1

  1. Ziffer 31
    Schwefeltrioxid

15

75

  1. Ziffer 32
    Polychlordibenzofurane u. Polychlordibenzodioxine (einschließlich TCDD) in TCDD – Äquivalenten (siehe Anmerkung 20)

0,001

0,001

  1. Ziffer 33
    Die folgenden KARZINOGENE oder Gemische, die die folgenden Karzinogene mit einer Konzentration von > 5 Gewichts-% enthalten: 4-Aminobi-phenyl und/oder seine Salze, Benzotrichlorid, Benzidin und/oder seine Salze, Bis(chlor-methyl)ether, Chlormethylmethyl-ether, 1,2-Dibromethan, Diethylsulfat, Dimethylsulfat, Dimethyl-carbamoylchlorid, 1,2-Dibrom- 3-chlorpropan, 1,2-Dimethyl-hydrazin, Dimethylnitrosamin, Hexamethylphosphortriamid, Hydrazin, 2-Naphthylamin und/oder seine Salze, 4-Nitro-diphenyl und 1,3-Propansulton

0,5

2

  1. Ziffer 34
    Erdölerzeugnisse und alternative Kraftstoffe:
    1. Litera a
      Ottokraftstoffe und Naphtha
    2. Litera b
      Kerosin einschließlich Turbinenkraftstoffe
    3. Litera c
      Gasöle (einschließlich Dieselkraftstoffe, Heizöle und Gasölmischströme)
    4. Litera d
      Schweröle
    5. Litera e
      Alternative Kraftstoffe, die denselben Zwecken dienen und in Bezug auf Entflammbarkeit und Umweltgefährdung ähnliche Eigenschaften aufweisen wie die unter Litera a, bis d genannten Erzeugnisse

2500

25000

  1. Ziffer 35
    Ammoniak, wasserfrei

50

200

  1. Ziffer 36
    Bortrifluorid

5

20

  1. Ziffer 37
    Schwefelwasserstoff

5

20

  1. Ziffer 38
    Piperidin

50

200

  1. Ziffer 39
    Bis(2-dimethylaminoethyl)methylamin

50

200

  1. Ziffer 40
    3-(2-Ethylhexyloxy)propylamin

50

200

  1. Ziffer 41
    Natriumhypochlorit-Gemische(*), die als gewässergefährdend – akut 1 [H400] eingestuft sind und weniger als 5 % Aktivchlor enthalten und in keine der anderen Gefahrenkategorien in dieser Anlage Teil 1 eingestuft sind
  2. Absatz *
    Vorausgesetzt das Gemisch wäre ohne Natriumhypochlorit nicht als gewässergefährdend – akut 1 [H 400] eingestuft

200

500

  1. Ziffer 42
    Propylamin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 43
    tert-Butylacrylat (siehe Anmerkung 21)

200

500

  1. Ziffer 44
    2-Methyl-3-butennitril (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 45
    Tetrahydro-3,5-Dimethyl-1,3,5-thiadiazin-2-thion (Dazomet) (siehe Anmerkung 21)

100

200

  1. Ziffer 46
    Methylacrylat (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 47
    3-Methylpyridin (siehe Anmerkung 21)

500

2000

  1. Ziffer 48
    1-Brom-3-chlorpropan (siehe Anmerkung 21)

500

2000

Anmerkungen zu Anlage 5

1. Die Stoffe und Gemische sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl Nr. 353 vom 31.12.2008 Sitzung 1, eingestuft.

2. Gemische werden in der gleichen Weise behandelt wie reine Stoffe, sofern sie aufgrund der Konzentrationsgrenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 oder deren letzten Anpassung an den technischen Fortschritt die gleichen Eigenschaften (wie die reinen Stoffe) haben, es sei denn, dass eigens eine prozentuale Zusammensetzung oder eine andere Beschreibung angegeben ist.

3. Die vorstehend angegebenen Mengenschwellen gelten je Betrieb. Die für die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vorhanden sind oder vorhanden sein können. Gefährliche Stoffe, die in einem Betrieb nur in einer Menge von höchstens 2 % der relevanten Mengenschwelle vorhanden sind, bleiben bei der Berechnung der vorhandenen Gesamtmenge unberücksichtigt, wenn sie sich innerhalb eines Betriebs an einem Ort befinden, an dem sie nicht als Auslöser eines schweren Unfalls an einem anderen Ort des Betriebs wirken können.

4. Für das Addieren von Mengen gefährlicher Stoffe oder von Kategorien gefährlicher Stoffe gilt Folgendes:

Bei einem Betrieb, in dem kein einzelner gefährlicher Stoff in einer Menge vorhanden ist, die der jeweiligen Mengenschwelle entspricht oder größer ist, ist zur Beurteilung, ob der Betrieb unter die einschlägigen Vorschriften des Abschnitts 8a fällt oder nicht, folgende Additionsregel anzuwenden:

Die Additionsregel dient der Beurteilung der Gesundheitsgefahren, physikalischen Gefahren und Umweltgefahren und ist daher wie folgt dreimal anzuwenden:

  1. Litera a
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter die Gefahren-kategorien „akute Toxizität 1, 2 oder 3 (Inhalation)“ oder STOT SE Gefahrenkategorie 1 fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt H, Einträge H1 bis H3 fallen,
  2. Litera b
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die explosive Stoffe, entzündbare Gase, entzündbare Aerosole, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, entzündbare Flüssigkeiten, selbstzersetzliche Stoffe und Gemische, organische Peroxide, selbstentzündliche (pyrophore) Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündend (oxidierend) wirkende Feststoffe und Flüssigkeiten sind, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt P, Einträge P1 bis P8 fallen,
  3. Litera c
    für das Addieren von in Teil 2 angeführten gefährlichen Stoffen, die unter „gewässergefährdend — akute Gefahr 1, chronische Gefahr 1 oder chronische Gefahr 2“ fallen, und gefährlichen Stoffen, die unter Teil 1 Abschnitt E, Einträge E1 und E2 fallen.

Die einschlägigen Bestimmungen des Abschnitts 8a sind anzuwenden, wenn eine der bei Litera a,, b oder c erhaltenen Summen größer oder gleich 1 ist.

5. Gefährliche Stoffe, einschließlich Abfälle, die nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 fallen, aber dennoch in einem Betrieb vorhanden sind oder vorhanden sein können und unter den im Betrieb angetroffenen Bedingungen hinsichtlich ihres Unfallpotenzials gleichwertige Eigenschaften besitzen oder besitzen können, werden vorläufig der ähnlichsten Gefahrenkategorie oder dem ähnlichsten namentlich angeführten gefährlichen Stoff, die oder der in den Anwendungsbereich des Abschnitts 8a fällt, zugeordnet.

6. Bei gefährlichen Stoffen mit Eigenschaften, die zu mehr als einer Einstufung Anlass geben, gelten die jeweils niedrigsten Mengenschwellen. Bei Anwendung der in der Anmerkung 4 festgelegten Additionsregel wird jedoch die niedrigste Mengenschwelle für jede Gruppe von Kategorien in der Anmerkung 4 Litera a,, der Anmerkung 4 Litera b und der Anmerkung 4 Litera c,, die der jeweiligen Einstufung entspricht, verwendet.

7. Gefährliche Stoffe, die unter akut toxisch, Gefahrenkategorie 3, oral (H 301) fallen, fallen in jenen Fällen, in denen sich weder eine Einstufung in akute Inhalationstoxizität noch eine Einstufung in akute dermale Toxizität ableiten lässt, etwa weil schlüssige Daten zur Inhalations- und zur dermalen Toxizität fehlen, unter den Eintrag H2 akut toxisch.

8. Die Gefahrenklasse „explosive Stoffe“ umfasst Erzeugnisse mit Explosivstoff (siehe den Anhang römisch eins Abschnitt 2.1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ist die Menge des explosiven Stoffs oder des explosiven Gemisches in dem Erzeugnis bekannt, ist diese Menge maßgebend. Ist die Menge des explosiven Stoffs oder explosiven Gemisches in dem Erzeugnis unbekannt, ist das gesamte Erzeugnis als explosiv zu betrachten.

9. Die Prüfung auf explosive Eigenschaften von Stoffen und Gemischen ist nur dann erforderlich, wenn das durchzuführende Screening – Verfahren nach Anhang 6, Teil 3 der Empfehlungen der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter, Handbuch über Prüfungen und Kriterien (United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods: Manual of Tests and Criteria – UN Manual of Tests and Criteria; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) bei dem Stoff oder dem Gemisch mögliche explosive Eigenschaften nachweist.

10. Werden explosive Stoffe und Gemische der Unterklasse 1.4 (Eintrag P1b) aus ihrer Verpackung entfernt oder wiederverpackt, sind sie unter Eintrag P1a einzustufen, es sei denn, die Gefahr entspricht nachweislich nach wie vor der Unterklasse 1.4 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.1. Entzündbare Aerosole sind im Sinne der Richtlinie 75/324/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen einzustufen. Die Kategorien „extrem brennbar“ und „brennbar“ für Aerosole gemäß der Richtlinie 75/324/EWG entsprechen den Gefahrenkategorien „entzündbare Aerosole, Kategorie 1 bzw. 2“ der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008.

11.2. Um diesen Eintrag zu nutzen, darf die Aerosolpackung nachweislich weder ein entzündbares Gas der Gefahrenkategorie 1 oder 2 noch eine entzündbare Flüssigkeit der Gefahrenkategorie 1 enthalten.

12. Gemäß Anhang römisch eins Abschnitt 2.6.4.5 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 müssen Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 35 °C nicht in die Kategorie 3 eingestuft werden, wenn die Prüfung L.2 zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung nach dem UN Manual of Tests and Criteria Teil römisch III Abschnitt 32 (sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html), negativ ausgefallen ist. Dies gilt nicht bei veränderten Bedingungen wie einer hohen Temperatur oder Hochdruck, und daher sind solche Flüssigkeiten in diesem Eintrag eingeschlossen.

13. Ammoniumnitrat (5 000/10 000): Düngemittel, die zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind: Dies gilt für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger (Mischdünger/Volldünger enthalten Ammoniumnitrat mit Phosphat und/oder Pottasche), die nach der Trogprüfung der Vereinten Nationen (UN Manual of Tests and Criteria, Teil römisch III, Unterabschnitt 38.2; sh. http://www.unece.org/trans/danger/danger.html) zu einer selbstunterhaltenden Zersetzung fähig sind und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

14. Ammoniumnitrat (1 250/5 000): Düngemittelqualität: Dies gilt für reine Ammoniumnitrat-Düngemittel und für Ammoniumnitrat-Mischdünger/Volldünger, die die Anforderungen des Anhangs III-2 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 erfüllen und bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

15. Ammoniumnitrat (350/2 500): technische Qualität: Dies gilt für Ammoniumnitrat und Gemische von Ammoniumnitrat, bei denen der von Ammoniumnitrat abgeleitete Stickstoffgehalt

Das gilt auch für wässrige Lösungen von Ammoniumnitrat, bei denen die Konzentration von Ammoniumnitrat gewichtsmäßig größer als 80 % ist.

16. Ammoniumnitrat (10/50): nicht spezifikationsgerechtes Material („Off-Specs“) und Düngemittel, die den Detonationstest nicht bestehen: Dies gilt für

17. Kaliumnitrat (5 000/10 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in geprillter oder granulierter Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

18. Kaliumnitrat (1 250/5 000): Dies gilt für Mehrnährstoffdünger auf der Basis von Kaliumnitrat (in kristalliner Form), der dieselben gefährlichen Eigenschaften wie reines Kaliumnitrat hat.

19. Aufbereitetes Biogas: Aufbereitetes Biogas kann unter Teil 2 Ziffer 18, dieser Anlage eingestuft werden, wenn es nach anwendbaren Standards für gereinigtes und aufbereitetes Biogas aufbereitet wurde, so dass eine dem Erdgas äquivalente Qualität, einschließlich des Methangehalts, gewährleistet ist, und es höchstens 1 % Sauerstoff enthält.

20. Polychlordibenzofurane und Polychlordibenzodioxine: Die Berechnung der Mengen von Polychlordibenzofuranen und Polychlordibenzodioxinen erfolgt anhand der nachstehend angeführten Äquivalenzfaktoren:

WHO-Toxizitätsäquivalenzfaktor (TEF) 2005

2,3,7,8-TCDD

1

2,3,7,8-TCDF

0,1

1,2,3,7,8-PeCDD

1

2,3,4,7,8-PeCDF

0,3

 

 

1,2,3,7,8-PeCDF

0,03

1,2,3,4,7,8-HxCDD

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDD

0,1

1,2,3,4,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDD

0,1

1,2,3,7,8,9-HxCDF

0,1

 

 

1,2,3,6,7,8-HxCDF

0,1

1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

0,01

2,3,4,6,7,8-HxCDF

0,1

 

 

 

 

OCDD

0,0003

1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

0,01

 

 

1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

0,01

 

 

OCDF

0,0003

(T = tetra, P = penta, Hx = hexa, Hp = hepta, O = octa)

21. Wenn dieser gefährliche Stoff auch unter P5a entzündbare Flüssigkeiten oder P5b entzündbare Flüssigkeiten fällt, ist für die Beurteilung, welchen Bestimmungen des Abschnitts 8a der Betrieb unterliegt, die jeweils niedrigste Mengenschwelle heranzuziehen.

_________________________

1 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 15,75% entspricht 45 % Ammoniumnitrat.

2 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßigen 24,5 % entspricht 70 % Ammoniumnitrat.

3 Ein von Ammoniumnitrat abgeleiteter Stickstoffgehalt von gewichtsmäßig 28 % entspricht 80 % Ammoniumnitrat