Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136 g,

Inkrafttretensdatum

29.03.2016

Text

Tätigkeiten von Kreditvermittlern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR in Österreich

Paragraph 136 g,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat von anderen Mitgliedstaaten der EU oder Vertragsstaaten des EWR erhaltene Mitteilungen über Kreditvermittler aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR unverzüglich in das GISA (Versicherungs- und Kreditvermittlerregister) einzutragen. Bei der Eintragung sind Tätigkeiten auf Grund der Niederlassungsfreiheit und auf Grund der Dienstleistungsfreiheit entsprechend zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2Bevor der Kreditvermittler seine Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mitzuteilen, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten gelten.