Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 136 e,

Inkrafttretensdatum

29.03.2016

Text

Kreditvermittlung

Paragraph 136 e,

  1. Absatz einsKreditvermittlung ist die Vermittlung von Krediten im Sinne des Paragraph 136 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, sowie im Sinne des Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 5, Kein Kreditvermittler ist, wer lediglich Verbraucher direkt oder indirekt mit einem Kreditgeber oder Kreditvermittler in Kontakt bringt.
  2. Absatz 2Kreditvermittlung übt aus, wer
    1. Ziffer eins
      Kreditverträge vorstellt oder anbietet oder
    2. Ziffer 2
      bei anderen als den unter Ziffer eins, genannten Vorarbeiten oder anderen vorvertraglichen administrativen Tätigkeiten zum Abschluss von Kreditverträgen behilflich ist oder
    3. Ziffer 3
      für den Kreditgeber Kreditverträge abschließt oder
    4. Ziffer 4
      bei sonstigen Kreditierungen für den Kreditgeber handelt.
    Bei der Anmeldung eines Gewerbes, das zur Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung berechtigt, ist zusätzlich zu den Belegen gemäß Paragraph 339, Absatz 3, bekannt zu geben, ob der Gewerbetreibende die Tätigkeit als ungebundener oder gebundener Kreditvermittler (Absatz 3,) ausübt. Mit der Ausübung von Tätigkeiten der Kreditvermittlung darf der Anmelder der in Absatz eins, genannten Gewerbe erst ab der Eintragung in das Versicherungs- und Kreditvermittlerregister beginnen.
  3. Absatz 3Ein gebundener Kreditvermittler ist, wer im Namen und unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Verantwortung
    1. Ziffer eins
      nur eines Kreditgebers oder
    2. Ziffer 2
      nur einer Gruppe von Kreditgebern, die zum Zweck der Erstellung eines konsolidierten Abschlusses im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 Sitzung 86, zu konsolidieren sind, oder
    3. Ziffer 3
      nur einer Zahl von Kreditgebern oder Gruppen, die auf dem Markt keine Mehrheit darstellen, handelt.
    Alle anderen Kreditvermittler sind ungebundene Kreditvermittler.
  4. Absatz 4Ein ungebundener Kreditvermittler darf sich im Geschäftsverkehr als „unabhängiger Kreditmakler“ bezeichnen, wenn er keinerlei Vergütung von einem oder mehreren Kreditgebern erhält oder die Zahl der vom ungebundenen Kreditvermittler einbezogenen Kreditgeber auf dem Markt eine Mehrheit darstellt.