Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 373 h,

Inkrafttretensdatum

18.01.2016

Abkürzung

GewO 1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstellung von Bescheinigungen

Paragraph 373 h,

Die Behörde hat auf Antrag folgende Bescheinigungen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,
  2. Ziffer 2
    zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40177510