Kurztitel

Emissionszertifikategesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

07.11.2015

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

EZG 2011

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mitnahme von Gutschriften

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten für bis 31. Dezember 2012 erfolgte Emissionsreduktionen, welche nicht gemäß Paragraph 37, Ziffer eins, im Register umgewandelt wurden oder von einer Umwandlung ausgeschlossen sind sowie Gutschriften gemäß Paragraph 37, Ziffer 2 und 3 können in die Handelsperiode 2013 bis 2020 übertragen werden, wenn sie sich zum Stichtag 31. August 2015 auf einem Konto im österreichischen Kyoto-Register befinden.
  2. Absatz 2,Falls am Stichtag die Menge an zertifizierten Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten auf Kyoto-Konten der Republik Österreich und Kyoto-Konten von Anlageninhabern und Personen die Anzahl von jeweils 8.594.650 pro Art der Gutschrift übersteigt, unterliegen die Gutschriften auf Konten von Anlageninhabern und Personen einer proportionalen Kürzung, so dass die Höchstmenge eingehalten wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20007503

Dokumentnummer

NOR40175661