Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1952,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

10.11.1952

Außerkrafttretensdatum

20.08.2015

Unterzeichnungsdatum

29.06.1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Langtitel

(Übersetzung)

Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen.

StF: BGBl. Nr. 20/1952 (NR: GP VI RV 306 AB 373 S. 56. BR: S. 64.)

Änderung

BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16. BR: S. 204.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Ägypten 39 aus 1964, Ä1 *Australien 39 aus 1964, Ä1 *Burkina Faso 39 aus 1964, Ä1 *China 39 aus 1964, Ä1 *Côte d’Ivoire 39 aus 1964, Ä1 *Dänemark 39 aus 1964, Ä1 *Deutschland/BRD 39 aus 1964, Ä1 *Frankreich 20 aus 1952, *Ghana 39 aus 1964, Ä1 *Indien 39 aus 1964, Ä1 *Irak 39 aus 1964, Ä1 *Irland 39 aus 1964, Ä1 *Israel 39 aus 1964, Ä1 *Jordanien 39 aus 1964, Ä1 *Kanada 39 aus 1964, Ä1 *Kuwait 39 aus 1964, Ä1 *Marokko 39 aus 1964, Ä1 *Neuseeland 39 aus 1964, Ä1 *Niger 39 aus 1964, Ä1 *Nigeria 39 aus 1964, Ä1 *Norwegen 39 aus 1964, Ä1 *Schweden 39 aus 1964, Ä1 *Schweiz 39 aus 1964, Ä1 *Spanien 39 aus 1964, Ä1 *Thailand 39 aus 1964, Ä1 *Tschad 39 aus 1964, Ä1 *Tunesien 39 aus 1964, Ä1 *Vereinigtes Königreich 20 aus 1952,, 39 aus 1964, Ä1 *Zentralafrikanische R 39 aus 1964, Ä1

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 23. Oktober 1951.

Ratifikationstext

Da die österreichische Ratifikationsurkunde für die Übereinkommen Nr. 94, 95 und 98 dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes am 10. November 1951 übermittelt worden ist, werden diese Übereinkommen am 10. November 1952 für Österreich in Kraft treten, und zwar das Übereinkommen Nr. 94 gemäß seinem Artikel 11,, Absatz 3,, das Übereinkommen Nr. 95 gemäß seinem Artikel 19,, Absatz 3,, und das Übereinkommen Nr. 98 gemäß seinem Artikel 8,, Absatz 3,

Bis zum 10. November 1951 sind die Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen Nr. 94 von Frankreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, für das Übereinkommen Nr. 95 von Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien, und Nordirland und für das Übereinkommen Nr. 98 von Frankreich, Schweden und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland beim Internationalen Arbeitsamt hinterlegt worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die auf der 32. Internationalen Arbeitskonferenz in Genf angenommenen Übereinkommen: Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen; Übereinkommen (Nr. 95) über den Lohnschutz; Übereinkommen (Nr. 98) über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrate des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 8. Juni 1949 zu ihrer zweiunddreißigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen, betreffend die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen, eine Frage, die den sechsten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet,

und hat dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1949, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Arbeitsklauseln (öffentliche Verträge), 1949, bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40174687