Absatz einsBei den einzelnen Einkünften dürfen nicht abgezogen werden:
- Ziffer einsDie Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. Eine Privatstiftung kann Zuwendungen an Begünstigte und Letztbegünstigte auch nicht als Sonderausgaben (Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins,) abziehen.
- Ziffer 2Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des Einkommensteuergesetzes 1988, die nicht schon unter Paragraph 8, Absatz 2, fallen, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind.
- Ziffer 3Repräsentationsaufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, des Einkommensteuergesetzes 1988.
- Ziffer 4
- Litera aGeld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist.
- Litera bStrafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden.
- Litera cVerbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
- Litera dAbgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz.
- Litera eLeistungen aus Anlass eines Rücktrittes von der Verfolgung nach der Strafprozessordnung oder dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (Diversion).
- Ziffer 5Aufwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken und andere freiwillige Zuwendungen (Spenden), soweit sie nicht nach Paragraph 4 a, des Einkommensteuergesetzes 1988 oder nach Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins, abzugsfähig sind.
- Ziffer 6Die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern und die aus Anlass einer unentgeltlichen Grundstücksübertragung anfallende Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren und andere Nebenkosten; weiters die Umsatzsteuer, die auf nichtabzugsfähige Aufwendungen entfällt.
- Ziffer 7Die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen für diese Funktion gewährt werden. Ein Viertel der Vergütungen jeder Art, die an nicht ausschließlich mit geschäftsleitenden Funktionen betraute Verwaltungsräte im monistischen System gewährt werden. Die ersten beiden Sätze gelten auch für Reisekostenersätze, soweit sie die in Paragraph 26, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Sätze übersteigen.
- Ziffer 8Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7 und Ziffer 8, des Einkommensteuergesetzes 1988. Für die Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, des Einkommensteuergesetzes 1988 gilt: Der Betrag von 500 000 Euro ist zu aliquotieren, wenn eine Person von mehreren Unternehmen Entgelte erhält, die unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig sind oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters stehen. Werden Umlagen für diese Entgelte geleistet, sind die Aufwendungen um die empfangenen Umlagen zu kürzen und die Aliquotierung hat nach dieser Kürzung stattzufinden. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
- Ziffer 9Aufwendungen für Zinsen in Zusammenhang mit einer Fremdfinanzierung, die dem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des Paragraph 10, gedient hat, wenn diese Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. unmittelbar oder mittelbar von einem einen beherrschenden Einfluss ausübenden Gesellschafter erworben worden sind. Dies gilt auch bei Kapitalerhöhungen oder Zuschüssen, die in Zusammenhang mit einem Erwerb von Kapitalanteilen im Sinne des vorherigen Satzes stehen.
- Ziffer 10Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des Paragraph 99 a, Absatz eins, zweiter und dritter Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:
- Litera aEmpfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.
- Litera bDie empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.
- Litera cDie Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft
- Strichaufzählungaufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
- Strichaufzählungeinem Steuersatz von weniger als 10% oder
- Strichaufzählungaufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% oder
- Strichaufzählungaufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.
Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, der Bundesabgabenordnung dar.
Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen. Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt. - Ziffer 11Aufwendungen nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, des Einkommensteuergesetzes 1988.