Absatz eins,Wer unbefugt
- Ziffer einsein Werk der Literatur oder Kunst auf eine nach den Paragraphen 14, bis 18a dem Urheber vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
- Ziffer 2eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 68, dem ausübenden Künstler vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
- Ziffer 3eine Darbietung auf eine nach dem Paragraph 72, dem Veranstalter vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
- Ziffer 4ein Lichtbild oder einen Schallträger auf eine nach den Paragraphen 74, oder 76 dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
- Ziffer 5eine Rundfunksendung auf eine nach Paragraph 76 a, dem Rundfunkunternehmer vorbehaltene Verwertungsart benutzt oder
- Ziffer 6eine Datenbank auf eine nach Paragraph 76 d, dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutzt,
hat, auch wenn ihn kein Verschulden trifft, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu zahlen.