Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 750

Inkrafttretensdatum

17.08.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Anmerkung, Aneignung durch den Bund

tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

Paragraph 750,

Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

  1. Absatz 2,Soweit eine Verlassenschaft, die sich im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in Österreich befindet, weder auf einen durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben oder Vermächtnisnehmer noch auf eine natürliche Person als gesetzlicher Erbe übergeht, hat der Bund das Recht, sie sich anzueignen, auch wenn sich die Erbfolge nicht nach österreichischem Recht richtet.