Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
BG
Paragraph 569
01.01.2017
31.07.2026
ABGB
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Unmündige Personen sind testierunfähig. Mündige Minderjährige können – ausgenommen im Notfall (Paragraph 584,) – nur mündlich vor Gericht oder Notar testieren. Das Gericht oder der Notar hat sich davon zu überzeugen, dass die Erklärung des letzten Willens frei und überlegt erfolgt. Die Erklärung des letzten Willens und das Ergebnis der Erhebungen sind in einem Protokoll festzuhalten.
30.07.2026
10001622
NOR40172848