Absatz eins,Der Unternehmensgegenstand des Österreichischen Rundfunks umfasst, soweit in diesem Bundesgesetz nicht Anderes bestimmt ist,
- Ziffer einsdie Veranstaltung von Rundfunk,
- Ziffer 2die Veranstaltung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehendem Teletext und die Bereitstellung von mit der Tätigkeit nach Ziffer eins, in Zusammenhang stehenden Online-Angeboten,
- Ziffer 3den Betrieb von technischen Einrichtungen, die für die Veranstaltung von Rundfunk und Teletext oder die Bereitstellung von Online-Angeboten notwendig sind,
- Ziffer 4alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die Tätigkeiten nach Ziffer eins, bis 3 oder die Vermarktung dieser Tätigkeiten geboten sind.