Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 141,

Inkrafttretensdatum

10.07.2015

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 141,

  1. Absatz einsDie Erteilung einer Gewerbeberechtigung für die im Paragraph 139, Absatz eins, angeführten Waffengewerbe erfordert zusätzlich zur Überprüfung der Zuverlässigkeit (Paragraph 95,) folgende Voraussetzungen:
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen
      1. Litera a
        die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
      2. Litera b
        einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraph 45, oder Paragraph 49, Absatz 2, und 4 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung und
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
      2. Litera b
        hinsichtlich der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter die Staatsangehörigkeit einer EU- oder EWR-Vertragspartei oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ihren Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
    3. Ziffer 3
      dass die Gewerbeausübung vom Standpunkt der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Bedenken begegnet, wobei zur Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung die örtlich zuständige Landespolizeidirektion im Anmeldungsverfahren zu hören ist.
  2. Absatz 2Den im Absatz eins, bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen; sie haben bis zur Wiedererfüllung dieser Voraussetzungen ihren Betrieb einzustellen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,)