(2)Absatz 2In den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 1 muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des § 84f Abs. 2 Z 2 und Z 3 sowie des § 84g Abs. 1 binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.In den Fällen des Paragraph 84 f, Absatz 2, Ziffer eins, muss die Behörde vor Beginn der Inbetriebnahme, in den Fällen des Paragraph 84 f, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, sowie des Paragraph 84 g, Absatz eins, binnen angemessener Frist, den Sicherheitsbericht überprüfen und erforderlichenfalls die Inbetriebnahme oder die Weiterführung mit Bescheid untersagen.