Absatz einsDer Betriebsinhaber hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln:
- Ziffer einsName, Sitz und Anschrift des Inhabers sowie vollständige Anschrift des Betriebs einschließlich der mit der Anschrift übereinstimmenden geografischen Koordinaten;
- Ziffer 2Name und Funktion der für den Betrieb verantwortlichen Person, falls von Ziffer eins, abweichend;
- Ziffer 3Verzeichnis gefährlicher Stoffe, bestehend aus ausreichenden Angaben
- Litera azur Identifizierung der gefährlichen Stoffe oder der Kategorie gefährlicher Stoffe und
- Litera büber die Zuordnung der gefährlichen Stoffe zur entsprechenden Ziffer des Teils 1 oder des Teils 2 der Anlage 5 und zu
- Litera cMenge und physikalische Form der gefährlichen Stoffe;
- Ziffer 4die im Betrieb ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten;
- Ziffer 5Beschreibung der unmittelbaren Umgebung des Betriebs unter Berücksichtigung der Faktoren, die einen schweren Unfall auslösen oder dessen Folgen erhöhen können, einschließlich, soweit verfügbar, Einzelheiten zu benachbarten Betrieben, nicht unter den Paragraph 84 b, Ziffer eins, fallenden benachbarten gewerblichen Betriebsanlagen und nicht den Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts unterliegenden benachbarten Anlagen sowie zu Bereichen und Entwicklungen, von denen ein schwerer Unfall ausgehen könnte oder die das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls oder von Domino-Effekten (Paragraph 84 i,) vergrößern könnten.