Absatz eins,Das Versicherungsunternehmen hat einem Versicherten oder Anwartschaftsberechtigten (Paragraph 5, Ziffer eins, PKG) auf Anfrage vor einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 6 c, Absatz 5, oder Paragraph 6 e, Absatz eins, BPG auf einem dauerhaften Datenträger gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WAG 2007 zu informieren. Das Versicherungsunternehmen hat über die Information und Entscheidung des Versicherten Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Aufzeichnungen sind auf einem Datenträger aufzubewahren, damit diese der FMA auch in Zukunft unverzüglich zugänglich gemacht werden können.