Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,
Paragraph 22
01.06.2015
Der Ausstellung der Rasterzeugnisse hat zeitnah zu den gemäß Paragraph 23, festgelegten Zeitpunkten ein auf die fachliche Ausbildung bezogenes Evaluierungsgespräch zwischen der/dem Ausbildungsverantwortlichen und der Turnusärztin/dem Turnusarzt über den jeweils absolvierten Ausbildungsabschnitt voranzugehen, das von der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu dokumentieren ist.