Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

30.04.2017

Text

Unterkunft in Beherbergungsbetrieben

Paragraph 5,

  1. Absatz einsWer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
  2. Absatz 2Ungeachtet des Absatz eins, unterliegt der Meldepflicht gemäß Paragraphen 3, f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.
  3. Absatz 3Sofern zumindest zwei Gäste gleichzeitig Unterkunft nehmen, ist deren Meldepflicht erfüllt, wenn einer dieser Gäste seine Daten gemäß Absatz eins, sowie die Namen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Herkunftsland samt der Postleitzahl des Wohnortes und – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde der Reisedokumente seiner Mitreisenden bekannt gibt und die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt.