Kurztitel

Meldegesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.05.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsWer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
  2. Absatz 2Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude mit mehreren Adressen, so ist die Bezeichnung der Wohnung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, des Postmarktgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2009,, zu verwenden.
  3. Absatz 3Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (Paragraph eins, Absatz 5 a,) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (Paragraph 11, Absatz 2,) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
  4. Absatz 4Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Absatz 3, zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Absatz eins,) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013,)