Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

6. Abschnitt
Aktionärskontrolle

Aktionäre

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Personen (interessierte Erwerber), die allein oder gemeinsam mit anderen Personen
    1. Ziffer eins
      an einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt erwerben wollen oder
    2. Ziffer 2
      eine solche qualifizierte Beteiligung bereits besitzen, und ihren Anteil direkt oder indirekt auf eine Weise erhöhen, dass sie die Grenze von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte erreichen oder überschreiten oder auf eine Weise erhöhen, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen wird,
    haben dies zuvor der FMA unter Angabe des Betrages dieser Beteiligung und der Informationen gemäß Paragraph 26, Absatz 3, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann durch alle gemeinsam, mehrere oder jeden der gemeinsam handelnden Personen einzeln vorgenommen werden. Auf die Feststellung der Stimmrechte ist Paragraph 8, Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Anteilsinhaber hat der FMA unter Angabe des geplanten Umfangs der qualifizierten Beteiligung schriftlich anzuzeigen, wenn eine unter Absatz eins, fallende qualifizierte Beteiligung aufgegeben oder in der Weise verringert werden soll, dass der Anteil von 20 vH, 30 vH oder 50 vH des Grundkapitals oder der Stimmrechte unterschritten wird oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht mehr ein Tochterunternehmen ist.
  3. Absatz 3,Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben der FMA jeden Erwerb und jede Aufgabe von Anteilsrechten, die gemäß Absatz eins und 2 angezeigt werden müssen, unverzüglich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Ferner haben sie der FMA mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der Aktionäre, die anzeigepflichtige qualifizierte Beteiligungen halten, und das Ausmaß dieser qualifizierten Beteiligungen anzuzeigen, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der ordentlichen Hauptversammlung getroffenen Feststellungen oder aus den gemäß Paragraph 91 bis Paragraph 94, BörseG erhaltenen Informationen ergibt.