Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 b

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.03.2027

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Zellentnahme und -aufbewahrung

Paragraph 2 b,

  1. Absatz eins,Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.
  2. Absatz 2,Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr entnommen werden.

Schlagworte

Zellaufbewahrung, Hodengewebe

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168513