Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73,

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Text

Dienstalterszulage

Paragraph 73,

  1. Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

Euro

kleine Daz

165

60

60

große Daz

330

97

96

  1. Absatz 3Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.