Kurztitel

Waffenhandelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

24.12.2014

Außerkrafttretensdatum

10.04.2015

Unterzeichnungsdatum

28.03.2013

Index

49/09 Militärische Waffen

Langtitel

(Übersetzung)

Waffenhandelsvertrag

StF: BGBl. III Nr. 116/2014 (NR: GP XXV RV 26 AB 102 S. 21. BR: AB 9175 S. 829.)

Änderung

BGBl. III Nr. 245/2014 (K über Idat)

Sprachen

Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Antigua/Barbuda römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Argentinien römisch drei 245 aus 2014, *Australien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Bahamas römisch drei 245 aus 2014, *Belgien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 245 aus 2014, *Bulgarien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Burkina Faso römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Costa Rica römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Dänemark römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Deutschland römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Dominikanische R römisch drei 245 aus 2014, *El Salvador römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Estland römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Finnland römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Frankreich römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Grenada römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Guinea römisch drei 245 aus 2014, *Guyana römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Irland römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Island römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Italien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Jamaika römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Japan römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Kroatien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Lettland römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Luxemburg römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Mali römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Malta römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Mazedonien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Mexiko römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Montenegro römisch drei 245 aus 2014, *Neuseeland römisch drei 245 aus 2014, *Nigeria römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Norwegen römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Panama römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Portugal römisch drei 245 aus 2014, *Rumänien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Samoa römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Schweden römisch drei 245 aus 2014, *Senegal römisch drei 245 aus 2014, *Serbien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Sierra Leone römisch drei 245 aus 2014, *Slowakei römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Slowenien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Spanien römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *St. Kitts/Nevis römisch drei 245 aus 2014, *St. Lucia römisch drei 245 aus 2014, *St. Vincent/Grenadinen römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Trinidad/Tobago römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Tschechische R römisch drei 245 aus 2014, *Ungarn römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245 aus 2014, *Uruguay römisch drei 245 aus 2014, *Vereinigtes Königreich römisch drei 116 aus 2014,, römisch drei 245/2014

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Juni 2014 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Republik Österreich nachstehende Erklärung abgegeben:

Erklärung der Republik Österreich

Gemäß Artikel 23 des Vertrags erklärt die Republik Österreich, dass sie die Artikel 6 und 7 bis zum Inkrafttreten des Vertrags vorläufig anwenden wird.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben bis zum 3. Juni 2014 folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen oder diesen genehmigt:

Albanien, Antigua und Barbuda, Australien, Belgien Bulgarien, Burkina Faso, Costa Rica, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), Deutschland, El Salvador, Estland, Finnland, Frankreich, Grenada, Guyana, Irland, Island, Italien, Jamaika, Japan, Kroatien, Lettland, Luxemburg, Mali, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Mexiko, Nigeria, Norwegen, Panama, Rumänien, Samoa, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Neben Österreich haben nachstehende Staaten eine Erklärung gemäß Artikel 23, abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER römisch 26 .8]:

Antigua und Barbuda, Belgien, Costa Rica, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Island, Lettland, Mexiko, Norwegen, Serbien, Slowakei, Spanien, St. Vincent und die Grenadinen, Trinidad und Tobago, Vereinigtes Königreich und Ungarn.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht Anmerkung, vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 245 aus 2014,).

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Die Vertragsstaaten dieses Vertrags –

geleitet von den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen,

eingedenk des Artikels 26 der Satzung der Vereinten Nationen1, der darauf abzielt, die Herstellung und Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit so zu fördern, dass von den menschlichen und wirtschaftlichen Ressourcen der Welt möglichst wenig für Rüstungszwecke abgezweigt wird,

unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den unerlaubten Handel mit konventionellen Waffen zu verhüten und zu beseitigen und deren Umlenkung auf den illegalen Markt oder für nicht genehmigte Endverwendung und Endverwender, einschließlich zu Zwecken der Begehung terroristischer Handlungen, zu verhüten,

in Anerkennung der berechtigten politischen Interessen, Sicherheitsinteressen, wirtschaftlichen Interessen und Handelsinteressen, welche die Staaten am internationalen Handel mit konventionellen Waffen haben,

in Bekräftigung des souveränen Rechts eines jeden Staates, konventionelle Waffen im Einklang mit seinem eigenen Rechts- oder Verfassungssystem zu regeln und zu kontrollieren, sofern sie sich ausschließlich in seinem Hoheitsgebiet befinden,

anerkennend, dass Frieden und Sicherheit, Entwicklung und die Menschenrechte Säulen des Systems der Vereinten Nationen und Grundlagen der kollektiven Sicherheit sind und dass Entwicklung, Frieden und Sicherheit sowie die Menschenrechte miteinander verflochten sind und einander gegenseitig verstärken, eingedenk der von der Abrüstungskommission der Vereinten Nationen aufgestellten Leitlinien für internationale Waffentransfers im Sinne der Resolution 46/36 H der Generalversammlung vom 6. Dezember 1991,

in Anbetracht des Beitrags des Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffen unter allen Aspekten und des Zusatzprotokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handeldamit, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalitätergänzen, und des Internationalen Rechtsinstruments zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler Kleinwaffen und leichter Waffen durch die Staaten,

in Erkenntnis der Auswirkungen des unerlaubten und ungeregelten Handels mit konventionellen Waffen auf die Sicherheit sowie seiner sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Auswirkungen,

in Anbetracht dessen, dass Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, die überwiegende Mehrheit der von bewaffneten Konflikten und bewaffneter Gewalt betroffenen Personen stellen,

auch in Erkenntnis der Herausforderungen, denen Opfer bewaffneter Konflikte gegenüberstehen, und ihres Bedürfnisses nach angemessener Fürsorge, Rehabilitation und sozialer und wirtschaftlicher Eingliederung,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass die Staaten durch diesen Vertrag nicht daran gehindert werden, zusätzliche wirksame Maßnahmen beizubehalten und zu ergreifen, um Ziel und Zweck dieses Vertrags zu fördern,

eingedenk des rechtmäßigen Handels mit bestimmten konventionellen Waffen, des rechtmäßigen Eigentums an ihnen und ihres Gebrauchs für Zwecke der Freizeitgestaltung und für kulturelle, geschichtliche und sportliche Betätigungen, wo dieser Handel, dieses Eigentum und dieser Gebrauch rechtlich zulässig oder geschützt sind,

auch eingedenk der Rolle, die regionale Organisationen dabei spielen können, die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen,

in Anerkennung der freiwilligen und aktiven Rolle, welche die Zivilgesellschaft, einschließlich nichtstaatlicher Organisationen, und die Industrie dabei spielen können, das Bewusstsein für Ziel und Zweck dieses Vertrags zu schärfen und seine Durchführung zu unterstützen,

in der Erkenntnis, dass die Regelung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen und die Verhütung ihrer Umlenkung nicht die internationale Zusammenarbeit und den rechtmäßigen Handel mit Material, Ausrüstung und Technologie für friedliche Zwecke behindern sollen,

nachdrücklich darauf hinweisend, dass es wünschenswert ist, die weltweite Befolgung dieses Vertrags zu erreichen,

entschlossen, nach den folgenden Grundsätzen zu handeln:

Grundsätze

sind wie folgt übereingekommen:

__________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 633 aus 1973,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1953,.

Schlagworte

e-rk2

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2025

Gesetzesnummer

20008886

Dokumentnummer

NOR40168216