Absatz einsEine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
- Ziffer einsein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben;
- Ziffer 2eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;
- Ziffer 3eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (Paragraphen 81 f,);
- Ziffer 3 aeinen Gastgarten entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 76 a, Absatz 4, oder Absatz 5, betreibt;
- Ziffer 4entgegen Paragraph 69, Absatz eins, oder Paragraph 71, Maschinen, Geräte, Ausrüstungen oder deren Teile oder Zubehör in den inländischen Verkehr bringt oder im Inland ausstellt;
- Ziffer 5eine Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 71, Absatz 3, abgibt oder ein Zeichen oder eine Plakette gemäß Paragraph 71, Absatz 6, anbringt, obwohl die Maschine, das Gerät, die Ausrüstung oder deren Teile oder Zubehör nicht den Anforderungen der gemäß Paragraph 71, Absatz 4, erlassenen Verordnungen oder den in der Übereinstimmungserklärung angeführten Bestimmungen einschlägiger Normen entsprechen;
- Ziffer 6die Hinweispflicht gemäß Paragraph 71, Absatz 7, verletzt;
- Ziffer 7entgegen Paragraph 84 c, Absatz eins, nicht alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um schwere Unfälle zu verhüten oder deren Folgen für Menschen und Umwelt zu begrenzen;
- Ziffer 8die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung (Paragraph 137, Absatz eins,) ausübt, ohne in einem Mitgliedstaat im Sinne der Richtlinie 2002/92/EG eingetragen zu sein, soweit nicht Ziffer eins, zutrifft; dem ist gleich zu halten, wenn eine Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausgeübt wird, obwohl eine Ruhendmeldung im GISA (Versicherungsvermittlerregister) vermerkt worden ist;
- Ziffer 9entgegen Paragraph 127, Absatz 3, eine Pauschalreise veranstaltet, ohne in das Veranstalterverzeichnis eingetragen zu sein oder sich einer fremden Eintragung bedient.