Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat natürliche Personen in das Gewerberegister einzutragen, die in der Funktion als Gewerbeinhaber, Fortbetriebsberechtigte, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind. Hinsichtlich der genannten Personen sind folgende Daten in das Gewerberegister einzutragen:
- Ziffer einsdie Funktion, in der die natürliche Person tätig wird,
- Ziffer 2Familienname und Vorname,
- Ziffer 3akademische Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie Standesbezeichnungen,
- Ziffer 4Geburtsdatum,
- Ziffer 5die genaue Bezeichnung des Gewerbes,
- Ziffer 6der Standort der Gewerbeberechtigung und die Standorte weiterer Betriebsstätten,
- Ziffer 7das Datum des Entstehens und der Endigung der Gewerbeberechtigung und des Beginns und der Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- Ziffer 8die Angabe, durch wen die Bestellung des Geschäftsführers oder des Filialgeschäftsführers vorgenommen wurde,
- Ziffer 9Beginn und Ende der Funktion als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer,
- Ziffer 10die Art des Fortbetriebes,
- Ziffer 11die Firma und die Firmenbuchnummer,
- Ziffer 12bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,), sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, auch jene anderen Staaten der Gemeinschaft, in denen der Versicherungsvermittler tätig ist einschließlich die Adresse einer ausländischen Niederlassung, Familienname und Vorname des Repräsentanten dieser Niederlassung, sowie die Bezeichnung, Rechtsform und Firmenbuchnummer die Haftung absichernder Unternehmen im Sinne des Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 sowie einen Hinweis, ob die Absicherung nach Paragraph 137 c, Absatz eins, oder 2 erfolgt, einzutragen ist weiters eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 136 a, Absatz 12, sowie gegebenenfalls entweder die Tätigkeit als Wertpapiervermittler oder als gebundener Vermittler, der Vermerk der Einleitung eines Entziehungsverfahrens sowie beim Gewerbe des Immobilientreuhänders eine Haftungsabsicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 7,,
- Ziffer 13einen Hinweis, ob das Gewerbe der Versicherungsvermittlung in der Form „Versicherungsagent“ oder in der Form „Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten“ ausgeübt wird; wird das Gewerbe in beiden Formen ausgeübt, entfällt ein solcher Hinweis; bei Gewerblichen Vermögensberatern, sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, dass Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen zulässig ist sowie bei Gewerbetreibenden, die die Versicherungsvermittlung als Nebengewerbe angemeldet haben, den Vermerk „Nebengewerbe“; wird die Versicherungsvermittlung ausschließlich in einer der genannten Formen ausgeübt, auch in welcher Form,
- Ziffer 14alle Agenturverhältnisse eines Vermittlers einschließlich Versicherungszweig(en), wobei die Meldung gegenüber dem Gewerberegister über Abschluss und Beendigung auch durch das Versicherungsunternehmen und zwar auch in automationsunterstützter Form erfolgen kann, und
- Ziffer 15bei Gewerbetreibenden, die die Gewerbe Gewerbliche Vermögensberatung (Paragraph 94, Ziffer 75,) sofern die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung nicht durch den Gewerbeumfang ausgeschlossen ist, oder Versicherungsvermittlung, sei es auch nur als Nebengewerbe (Paragraph 94, Ziffer 76,), angemeldet haben, wenn eine Berechtigung zum Empfang von Prämien für ein Versicherungsunternehmen oder von für den Kunden bestimmten Beträgen besteht.