(5)Absatz 5Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 0,66 Euro (Anm.: gemäß BGBl. II Nr. 62/2014 ab 1.4.2014: 0,86 Euro und gemäß BGBl. II Nr. 10/2018 ab 1.2.2018: 0,90 Euro) nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,32 Euro (Anm.: ab 1.4.2014: 1,71 Euro und ab 1.2.2018: 1,80 Euro) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so darf der für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D vereinbarte Hauptmietzins je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat 0,66 Euro Anmerkung, gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 62 aus 2014, ab 1.4.2014: 0,86 Euro und gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2018, ab 1.2.2018: 0,90 Euro) nicht übersteigen; befindet sich diese Wohnung jedoch in brauchbarem Zustand, so darf ein Hauptmietzins bis zu einem Betrag von 1,32 Euro Anmerkung, ab 1.4.2014: 1,71 Euro und ab 1.2.2018: 1,80 Euro) je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat vereinbart werden.