Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 310,

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Paragraph 310,

  1. Absatz einsEin Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,)

  2. Absatz 2 aEbenso ist zu bestrafen, wer - sei es auch nach seinem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis - als Organwalter oder Bediensteter des Europäischen Polizeiamtes (Europol), als Verbindungsbeamter oder als zur Geheimhaltung besonders Verpflichteter (Artikel 32, Absatz 2, des Europol-Übereinkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1998,) eine Tatsache oder Angelegenheit offenbart oder verwertet, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes oder seiner Tätigkeit zugänglich geworden ist und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
  3. Absatz 3Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Anmerkung

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht siehe Paragraph 48 a, Absatz 2, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und Paragraph 251, Absatz eins, FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,.

ÜR: Art. römisch fünf, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 1998,

Schlagworte

Geheimhaltungspflicht, Amtsverschwiegenheit, Verfassungsgefährdung, Absichtlichkeit, Irrtum, Entbindung

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40166562