Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Anmerkung
Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 82/2014 lautet: ,,In § 5a Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung gemäß § 14 Abs. 3 oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist,“.". Die Wortfolge lautet richtig: ,,wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß § 14 Abs. 3 oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist,".Ziffer 9, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2014, lautet: ,,In Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist,“.". Die Wortfolge lautet richtig: ,,wobei im Fall einer einschlägigen Feststellung der Ausbildungskommission gemäß Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, die festgestellte verkürzte Ausbildungsdauer für die Berufszulassung maßgeblich ist,".