Kurztitel

Unternehmensgesetzbuch

Kundmachungsorgan

dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 179

Inkrafttretensdatum

01.01.2015

Text

Dritter Abschnitt
Stille Gesellschaft

Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

Paragraph 179,

  1. Absatz eins,Wer sich als stiller Gesellschafter am Unternehmen oder Vermögen eines anderen mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des anderen übergeht.
  2. Absatz 2,Aus den Geschäften, die im Betrieb des Unternehmens geschlossen werden oder das Vermögen betreffen, an dem die Beteiligung besteht, wird allein der Inhaber berechtigt und verpflichtet.