Kurztitel

Kraftstoffverordnung 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2018

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen

Paragraph 11,

Für die Anrechnung von Elektrizität, die als Antrieb für Straßenfahrzeuge eingesetzt wird, auf die Treibhausgas-Minderungsverpflichtung nach Paragraph 7, gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Anrechenbar ist die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen als Teilmenge des Gesamtverbrauchs an Elektrizität durch Straßenfahrzeuge. Für den prozentuellen Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen ist
    1. Litera a
      der für Österreich spezifische durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen zu verwenden oder,
    2. Litera b
      wenn tatsächlich ein höherer Anteil an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge verwendet wird, kann dieser höhere Anteil nach einer entsprechenden Bestätigung verwendet werden.
  2. Ziffer 2
    Die Menge an Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen für Straßenfahrzeuge kann nur dann angerechnet werden, wenn zumindest die in Paragraph 12, Absatz 3, genannten Treibhausgas-Minderungsquoten erreicht werden.
  3. Ziffer 3
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,)

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018

Gesetzesnummer

20008075

Dokumentnummer

NOR40165068