Kurztitel

Änderung des Mindestlohntarifs für angestellte Tierärzt/innen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Text

Zulagen

Paragraph 3,

 

  1. Ziffer eins
    Schmutzzulage:
    Für Arbeiten, die im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Verschmutzung von Körper und Bekleidung des/der Angestellten zwangsläufig bewirken, gebührt eine monatliche Schmutzzulage von € 73,82,--.
  2. Ziffer 2
    Abgeltung der Rufbereitschaft:
    Alle Mitarbeiter/innen erhalten für die Zeiten der Rufbereitschaft mindestens € 1,63 pro Stunde.