Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 a,

Inkrafttretensdatum

12.08.2014

Text

ABSCHNITT IIa
BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

Paragraph 13 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.
  2. Absatz 2Im Sinne des Paragraph eins, ist insbesondere zu berichten über
    1. Ziffer eins
      die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,
    2. Ziffer 2
      die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,),
    3. Ziffer 3
      die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt römisch II b),
    4. Ziffer 4
      die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.