Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist berufen, im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsAbschluss und Auflösung von Verträgen zur Regelung der Beziehungen der Ärzte zu den Trägern der Sozialversicherung (Verbänden), der Fürsorge und der Krankenfürsorge, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
- Ziffer 2Abschluss von Kollektivverträgen als gesetzliche Interessenvertretung von Ärzten auf Arbeitgeberseite gegenüber nichtärztlichen Arbeitnehmern nach Maßgabe des Paragraph 125, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 126, Absatz 4, Ziffer eins,,
- Ziffer 3Überprüfung der für ärztliche Leistungen verrechneten Vergütungen einschließlich der in Dienstverträgen vereinbarten Entgelte und Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit einer geforderten Vergütung für Gerichte oder Verwaltungsbehörden, sofern hiedurch die Ärzte von zwei oder mehr Ärztekammern berührt werden,
- Ziffer 4Sicherstellung der Erteilung von Auskünften über die für die ärztliche Berufsausübung maßgeblichen gesundheits- und sozialrechtlichen Vorschriften,
- Ziffer 5Koordinierung von allfällig bestehenden Patientenschiedsstellen,
- Ziffer 6Errichtung und Betreibung von wirtschaftlichen Einrichtungen,
- Ziffer 7Einrichtung eines Solidarfonds,
- Ziffer 8Entsendung von Vertretern im Interesse der gesamten österreichischen Ärzteschaft in und Erstattung von Besetzungsvorschlägen für andere Körperschaften und Stellen auf Einladung oder sofern dies durch entsprechende Vorschriften vorgesehen ist,
- Ziffer 9Vertretung der österreichischen Ärzteschaft gegenüber ausländischen ärztlichen Berufsorganisationen und Unternehmen sowie einschlägigen internationalen Gremien,
- Ziffer 10Erstattung von Berichten, Gutachten und Vorschlägen an Behörden betreffend das Gesundheitswesen sowie in allen sonstigen Angelegenheiten, die die Interessen der österreichischen Ärzteschaft berühren,
- Ziffer 11Mitwirkung bei der Erstellung amtlicher Gesundheitsstatistiken,
- Ziffer 12Mitwirkung an den Einrichtungen der österreichischen medizinischen Universitäten und sonstigen inländischen Hochschuleinrichtungen zur ärztlichen Aus- und Fortbildung,
- Ziffer 13Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen gemäß Paragraph 117 e,,
- Ziffer 14Erstattung eines schriftlichen Jahresberichtes an den Bundesminister für Gesundheit bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres,
- Ziffer 15Herausgabe eines offiziellen Publikationsorgans der Standesvertretung zur Information über die berufsrelevanten fachlichen, rechtlichen und standespolitischen Entwicklungen, jedenfalls durch Errichtung und Betreibung einer Homepage im Internet, insbesondere zur allgemein zugänglichen Verlautbarung von Verordnungen,
- Ziffer 16Führung der Ärzteliste hinsichtlich der Kammerangehörigen der Ärztekammern in den Bundesländern,
- Ziffer 17Durchführung von Verfahren betreffend Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen gemäß Paragraphen 12 und 12a,
- Ziffer 18Durchführung von Verfahren zur, mit Ausnahme von Verfahren gemäß Paragraphen 32,, 33 und 35, einschließlich der
- Litera aAusstellung von damit im Zusammenhang stehenden Bestätigungen, insbesondere der Ärzteausweise und
- Litera bBesorgung von Verwaltungsangelegenheiten gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der Einholung der hiezu erforderlichen Auskünfte im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit und Ausstellung der erforderlichen Bestätigungen,
- Ziffer 19Durchführung von Verfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit der ärztlichen Qualifikation, ausgenommen im Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraphen 32 und 33,
- Ziffer 20Ausstellung von Diplomen über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt oder in einem Additivfach,
- Ziffer 21Qualitätssicherung der ärztlichen Fort- und Weiterbildung, insbesondere durch
- Litera aAkkreditierung von Fortbildungsveranstaltern,
- Litera bApprobation von Fortbildungsveranstaltungen,
- Litera cOrganisation und Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen, wobei auch Fortbildungsveranstaltungen über Arzneimittelökonomie gemeinsam mit gesetzlichen Krankenversicherungsträgern durchzuführen sind,
- Litera dEinrichtung, Organisation und Durchführung von strukturierten Weiterbildungen sowie
- Litera eeine zumindest alle zwei Jahre stattfindende und auf der Homepage der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichende Berichterstattung zur ärztlichen Fort- und Weiterbildung. Diese ist zu gliedern nach niedergelassenen und angestellten Ärzten, Fachgruppen sowie Versorgungsregionen, wobei die Sicherstellung der Anonymität zu gewährleisten ist;
hiezu kann sich die Österreichische Ärztekammer auch der Österreichischen Akademie der Ärzte bedienen, - Ziffer 22Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung durch Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen, soweit diese im überwiegenden Interesse der Ärzte gelegen sind (Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,), wobei sich die Österreichische Ärztekammer bei der Aufgabenerfüllung hilfsweise der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung & Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH (ÖQMed) bedienen kann,
- Ziffer 22 aAbschluss von für die jeweiligen Versicherungsverträge verbindlichen Rahmenbedingungen für Haftpflichtversicherungen gemäß Paragraph 52 d, mit dem Fachverband der Versicherungsunternehmen,
- Ziffer 23disziplinäre Verfolgung von Verletzungen der ärztlichen Berufspflichten und von Beeinträchtigungen des Ansehens der Ärzteschaft durch Ärzte einschließlich der Führung eines Disziplinarregisters, in das jede in Rechtskraft erwachsene Disziplinarstrafe unter Angabe der Personaldaten des betroffenen Arztes sowie der Daten des verurteilenden Erkenntnisses einzutragen sind, sowie
- Ziffer 24Verlautbarungen gemäß Paragraph 4, Absatz 6, ÄsthOpG.