Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
- Ziffer einsdurch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
- Ziffer 2wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
- Ziffer 3auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei eine krankheitsbedingte Nichtausübung keine Einstellung der Berufsausübung darstellt,
- Ziffer 4auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
- Ziffer 5auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
- Ziffer 6auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.