Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.2014

Außerkrafttretensdatum

15.11.2016

Text

Wahlberechtigte

Paragraph 47,

  1. Absatz eins,Für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen sind alle ordentlichen Mitglieder der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Bildungseinrichtung aktiv und passiv wahlberechtigt, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet haben. Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt.
  2. Absatz 2,Für die Studienvertretungen sind die Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung wahlberechtigt, die für die jeweiligen Studien zugelassen sind und für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß Paragraph 38, Absatz 2, entrichtet haben.
  3. Absatz 3,Die Studienvertretungen haben nach Maßgabe der Satzung Studierende in die Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zu entsenden. Bei der Entsendung ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Die Wahlkommission hat auf Antrag ordentliche Studierende, die zu einem individuellen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudium zugelassen sind, zur Wahl der Studienvertretung jenes Studiums zuzulassen, bei welchem der Schwerpunkt des individuellen Studiums liegt.
  5. Absatz 5,Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.